Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 153Artikel 2, Paragraph 153
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Verstärkte Senate
§ 153.Paragraph 153,
Ein Senat des Bundesvergabeamtes ist nach Maßgabe der Geschäftsverteilung durch zwei weitere in § 136 Abs. 4 genannte Mitglieder zu verstärken, wenn der Senat mit Beschluss ausspricht, dass Ein Senat des Bundesvergabeamtes ist nach Maßgabe der Geschäftsverteilung durch zwei weitere in Paragraph 136, Absatz 4, genannte Mitglieder zu verstärken, wenn der Senat mit Beschluss ausspricht, dass
die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes bedeuten würde, oder
die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes nicht einheitlich beantwortet wurde, oder
die Entscheidung ein Abgehen von einer Entscheidung eines verstärkten Senates des Bundesvergabeamtes bedeuten würde.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031915